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Fragen und Antworten

Was ist eine (Bau-) Genossenschaft ? (OR Art. 828 ff.)

Etwas zwischen Miete und Besitz. Mit bescheidener finanzieller Beteiligung (unverzinsliche Anteilscheine) haben Sie ein Mitspracherecht an der Generalversammlung. Die Genossenschaft ist nicht gewinnorientiert (Kostenmiete) und kann deshalb die Wohnungen günstiger anbieten als eine auf Gewinn ausgerichtete Besitzerin. 
Hat jemand das Geld für die Anteilscheine nicht auf der Seite, so besteht die Möglichkeit, diese in Raten zu bezahlen oder einen Vorbezug bei der Pensionskasse (WEF) zu tätigen.

Können nur Eisenbahner eine Wohnung oder ein Haus mieten? (Statuten Art. 3 und 6)

Objekte mieten und Genossenschaftsmitglied werden, können alle volljährigen Personen. Die Zuteilung der Objekte erfolgt aufgrund des Vermietungsreglements
.

Wer bestimmt das Geschehen in der Genossenschaft? (Statuten Art. 26
und 31)

Gewisse Kompetenzen liegen bei der Generalversammlung (z.B. Statutenänderungen, Jahresrechnung, Wahl der Vorstandsmitglieder, Sanierung ganzer Häusergruppen usw.). Für die übrigen Geschäfte ist der von der Generalversammlung gewählte Vorstand zuständig, der gewisse Aufgaben an einzelne Mitglieder delegiert (z.B. Renovationen, Unterhalt, Reparaturen, Buchhaltung usw.).

Wie kann ich mitbestimmen? (Statuten Art. 28)

An der Generalversammlung hat jedes Mitglied, unabhängig der Höhe seines Anteilscheinkapitals, eine Stimme. Es kann sich durch ein handlungsfähiges Familienmitglied oder ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen.

Kann mir die Genossenschaft die Wohnung kündigen, wie bei privaten Vermietern?

Mieter/innen, die auch Genossenschaftsmitglied sind, geniessen einen weitgehenden Kündigungsschutz. In Art. 10 der Statuten ist festgelegt, in welchen Fällen die Genossenschaft eine Kündigung
aussprechen kann: Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, nicht selber in der Wohnung wohnen, Zweckentfremdung der Wohnung, Missachtung der Untervermietungs-bestimmungen, ausserordentlicher mietrechtlicher Kündigungsgrund, usw.

Kann man die Wohnung oder das Haus kaufen? (Statuten Art. 5) 
Nein, dies ist nicht möglich.

Was passiert mit meinen Anteilscheinen wenn ich die Wohnung kündige? (Statuten Art. 18)

Der auszuzahlende Betrag wird spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden als Mieter/Genossenschafter fällig. Wenn es die Finanzlage der Genossenschaft erfordert, kann der Vorstand die Rückzahlung bis zu einem Jahr hinausschieben. Die Genossenschaft ist berechtigt, allfällige Forderungen gegenüber dem ausscheidenden Mitglied mit dessen Guthaben zu verrechnen. Will jemand auch nachher Genossenschaftsmitglied bleiben, kann er/sie dies tun indem ein Anteilschein zu Fr. 300.— belassen wird.

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